Es mutet an wie ein Schreiben aus einer Episode von „Baumann und Klausen“, was unser Mandant da war kürzlich aus dem Kasten zog. Da schreibt ihm doch das Bauamt folgende Zeilen:
„Sehr geehrter Herr …..
Auf Grund der außerordentlichen Situation betreffend der Corona-Viruserkrankungen und der damit verbundenen Umsetzung der staatlichen Vorgaben zur Kontaktreduzierung wird die Arbeitsfähigkeit der Verwaltungen nur durch eine Mindestanzahl von Beschäftigten gewährleistet. Daher ist es leider nicht in jedem Fall möglich, die gemäß § 68 Abs. 4 BauO LSA vorgeschriebene Bearbeitungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Sollten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bearbeitungsfrist bestehen, kann es wegen der fehlenden Unterlagen, geringen Bearbeitungsressourcen bzw. fehlenden Zuarbeiten durch andere Fachbehörden zur negativen Bescheidung ihres Bauantrages kommen.
Um dies während der Corona-Pandemie auszuschließen, bitte ich Sie, mittels beiliegender Erklärung auf die Einhaltung dieser Frist zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
…..“
Nach der genannten Vorschrift, die im Wesentlichen gleichlautend in allen Bauordnungen der Länder enthalten ist, ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, im vereinfachten Genehmigungsverfahren, also insbesondere für Einfamilienhäuser, über einen vollständig vorliegenden Bauantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, anderenfalls die Baugenehmigung als erteilt gilt.
An diesem Schreiben ist so ziemlich alles falsch, was falsch sein kann. Da die Behörde gesetzlich verpflichtet ist, ohne Ausübung eigenen Ermessens die gesetzliche Frist einzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller darauf besteht oder nicht. Auch sind fehlende Unterlagen kein Grund von der gesetzlichen Frist abzuweichen, da diese gar nicht zu laufen beginnt, wenn nicht alle Unterlagen vorliegen. Geringe Bearbeitungsressourcen und fehlenden zuarbeiten sind ersichtlich keinen Grund, vom Gesetz abzuweichen. Ansonsten würde der Beschleunigungszweck gerade nicht erreicht.
Zurecht fühlt sich der Mandant durch dieses Schreiben bedrängt. Ich würde sogar noch einen Schritt weitergehen und dies ganz zwanglos als Nötigung oder, untechnisch, als Erpressung empfinden. Sollte tatsächlich eine Baugenehmigung aus den genannten Gründen abgelehnt werden, wäre man hier wohl im Bereich der Rechtsbeugung.
Die Empfehlung liegt jedenfalls klar auf der Hand: Die beiliegende Erklärung nicht unterschreiben!