Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich im Scheidungsverfahren nach den sogenannten „Verfahrenswerten“. Der Verfahrenswert nur für den Scheidungsantrag richtet sich nach dem beiderseitigen 3-monatigen Nettoverdienst der Eheleute im Zeitpunkt der Antragstellung. Daraus ergeben sich dann die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Dieser Scheidungswert erhöht sich im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs um 10 % für jede Versorgungsanwartschaft. Wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, erhöht sich der Scheidungswert um 1.000,00 € pauschal.
Beispiel:
- Einkommen Ehemann 4.500,00 EUR netto/Monat x 3 = 13.500,00 EUR
- Einkommen Ehefrau 2.900,00 EUR netto/Monat x 3 = 8.700,00 EUR
Zwischensumme: 22.200,00 EUR
Jeder Ehegatte hat, z. B., eine Rentenanwartschaft bei der Deutsche Rentenversicherung Bund und zusätzlich eine Anwartschaft bei einer Betriebsrente. Damit bestehen insgesamt 4 Anwartschaften. Jede Anwartschaft erhöht den Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens um 10 %, hier also um jeweils 2.220 €, x 4 (4 Anwartschaften insgesamt) = 8.880,00 EUR. Dieser Wert wird zum Verfahrenswert der Scheidung addiert (22.200,00EUR +8.880,00 EUR = 31.080,00 EUR). Somit beträgt der Verfahrenswert insgesamt 31.080,00 EUR. nach den entsprechenden Tabellen ergeben sich daraus Gerichtskosten i.H.v. 1.461,00 EUR (Stand 2024) und pro Anwalt 3.105,90 EUR (Stand 2024). Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, d. h., die Gerichtskosten werden zwischen den Eheleuten hälftig geteilt und jeder der Eheleute trägt die Kosten des eigenen Anwalts selbst.
Sind weitere Anträge im Wege des sogenannten „gewillkürten Verbunds“ gestellt, z.B. auf Zugewinnausgleich, so erhöht sich der Verfahrenswert deutlich. Die Kosten können sich weiterhin dadurch erhöhen, wenn, etwa zur Wertermittlung, Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dann bewegen sich die Verfahrenskosten regelmäßig im 5-stelligen Bereich.