Ihr Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

Kaum ein Rechtsgebiet greift so tief in die Biografie und das Leben von Menschen ein und ist so emotional besetzt, wie das Familienrecht. Persönliche Verletzungen, Enttäuschungen und Vertrauensverlust verstellen oft den Blick der Mandanten für eine sachgerechte Klärung. Wir sehen unsere Aufgabe darin, nicht nur die rechtlichen Belange im Zusammenhang mit einer Trennung von unverheirateten oder verheirateten Paaren und einer Scheidung und allen damit einhergehenden Folgesachen zu lösen, sondern auch den Blick für eine Neugestaltung des Lebens zu öffnen.

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Häufige Fragen zum Thema Scheidung

Ein Scheidungsantrag kann in Deutschland gestellt werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Es gilt das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Auf ein Verschulden kommt es regelmäßig nicht an. In der Regel muss eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten werden, bevor ein Antrag auf Scheidung beim Familiengericht eingereicht werden kann. Ausnahme: In bestimmten Fällen, wie bei häuslicher Gewalt oder wenn das Wohl von Kindern gefährdet ist, kann auch sofort ein Scheidungsantrag gestellt werden, ohne die einjährige Trennungszeit abzuwarten.

In Deutschland kann eine Ehe nur durch einen gerichtlichen Beschluss geschieden werden. Zuständig ist das Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen („Familiengericht“) -  am (letzten gemeinsamen) Wohnort der Eheleute.

Jeder Ehegatte kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Scheidung stellen. Aber Achtung: Dafür besteht Anwaltszwang! Der andere Ehegatte benötigt keinen Anwalt, wenn er dem Scheidungsantrag und dem Versorgungsausgleich nur zustimmt. Will er auf eigene Rechte (z.B. auf Rechtsmittel oder die Durchführung des Versorgungsausgleichs) verzichten, benötigen beide einen eigenen Anwalt, ebenso, wenn der andere Ehegatte selbst auch einen Scheidungsantrag stellen möchte.

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab: Zum einen davon, ob die Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn etc.) bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt worden sind, ob Folgesachen im sog. „gewillkürten Verbund“ ins Scheidungsverfahren hereingezogen wurden, vom Eskalationsgrad zwischen den Eheleuten und zum anderen auch von der Arbeitsbelastung der jeweiligen Abteilung des Familiengerichts. Gibt es eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs beträgt nach meiner Erfahrung die Dauer etwa 2-4 Monate, ansonsten ca. 9 Monate. Gibt es Folgesachen im sogenannten gewillkürten Verbund, kann das Scheidungsverfahren unter Umständen auch mehrere Jahre dauern.

Nach oder kurz vor Ablauf des sog. „Trennungsjahres“ stellt der Anwalt eines Ehegatten beim Amtsgericht den Scheidungsantrag. Nach Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht mit Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt (das Zustelldatum = Rechtshängigkeit ist ein wichtiger Stichtag und wird vom Gericht mitgeteilt). Das Gericht übermittelt sodann beiden Eheleuten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Nach Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen werden diese durch das Gericht den jeweiligen Versorgungsträgern zur Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und für einen Ausgleichsvorschlag zugesandt. Anschließend macht das Gericht einen Vorschlag zum Versorgungsausgleich und bestimmt einen Termin für die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung. Das ist der sog. Scheidungstermin. Dafür müssen die Eheleute ihren Personalausweis, die Eheurkunde und ggfs. die Geburtsurkunden der Kinder mitbringen. Dann ergehen noch im Termin der Scheidungsbeschluss und der Beschluss zum Versorgungsausgleich. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann Rechtsmittelverzicht insgesamt oder beschränkt auf den Scheidungsausspruch erklärt werden, dann ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Der Scheidungsbeschluss wird anschließend, ggfs. mit Rechtskraftvermerk, den Beteiligten zugestellt.

Das Gericht entscheidet im Scheidungsverfahren von Amts wegen im sog. „gesetzlichen Verbund“ über den Versorgungsausgleich mit. Ausnahme: Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt (sehr selten) oder die Beteiligten haben mit notarieller Urkunde wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.

In das Scheidungsverfahren können Folgesachen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (z. B. Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) freiwillig und auf Antrag eines der Beteiligten mit einbezogen werden (sog. „gewillkürter Verbund“). Dadurch verzögert sich der Scheidungsausspruch mitunter erheblich, da die Scheidung erst ausgesprochen werden darf, wenn alle einbezogenen Folgesachen entscheidungsreif sind und das kann dauern.

Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn beide, anwaltlich vertretene, Beteiligten im Scheidungstermin ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichten, ansonsten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Diese beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses an die Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte) der Beteiligten. Wird fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, entscheidet darüber das jeweils zuständige OLG (Oberlandesgericht).

Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich im Scheidungsverfahren nach den sogenannten „Verfahrenswerten“. Der Verfahrenswert nur für den Scheidungsantrag richtet sich nach dem beiderseitigen 3-monatigen Nettoverdienst der Eheleute im Zeitpunkt der Antragstellung. Daraus ergeben sich dann die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Dieser Scheidungswert erhöht sich im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs um 10 % für jede Versorgungsanwartschaft. Wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, erhöht sich der Scheidungswert um 1.000,00 € pauschal.

Beispiel:

  • Einkommen Ehemann 4.500,00 EUR netto/Monat x 3 = 13.500,00 EUR
  • Einkommen Ehefrau 2.900,00 EUR netto/Monat x 3 = 8.700,00 EUR

Zwischensumme: 22.200,00 EUR

Jeder Ehegatte hat, z. B., eine Rentenanwartschaft bei der Deutsche Rentenversicherung Bund und zusätzlich eine Anwartschaft bei einer Betriebsrente. Damit bestehen insgesamt 4 Anwartschaften. Jede Anwartschaft erhöht den Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens um 10 %, hier also um jeweils 2.220 €, x 4 (4 Anwartschaften insgesamt) = 8.880,00 EUR. Dieser Wert wird zum Verfahrenswert der Scheidung addiert (22.200,00EUR +8.880,00 EUR = 31.080,00 EUR). Somit beträgt der Verfahrenswert insgesamt 31.080,00 EUR. nach den entsprechenden Tabellen ergeben sich daraus Gerichtskosten i.H.v. 1.461,00 EUR (Stand 2024) und pro Anwalt 3.105,90 EUR (Stand 2024). Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, d. h., die Gerichtskosten werden zwischen den Eheleuten hälftig geteilt und jeder der Eheleute trägt die Kosten des eigenen Anwalts selbst.

Sind weitere Anträge im Wege des sogenannten „gewillkürten Verbunds“ gestellt, z.B. auf Zugewinnausgleich, so erhöht sich der Verfahrenswert deutlich. Die Kosten können sich weiterhin dadurch erhöhen, wenn, etwa zur Wertermittlung, Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dann bewegen sich die Verfahrenskosten regelmäßig im 5-stelligen Bereich.

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