Um es gleich vorweg zu sagen, eine einheitliche Linie in der Justiz gibt es derzeit nicht. Die Richter sind unabhängig und jeder behandelt die Situation, ja, man kann fast schon sagen, nach seinem eigenen Gusto. Letztendlich wurden mehr oder minder rechtzeitig jedoch alle mündlichen Verhandlungen aufgehoben, teilweise ohne einen neuen Termin zu bestimmen, teilweise mit neuen Terminen weit in den Herbst oder bereits in das nächste Jahr hinein. Diese Situation führt dazu, dass sich anhängige Verfahren weiter verzögern. Dies hat bei Zahlungsklagen erhebliche Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit und auf die Verzinsung.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5, bzw. 9 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Dies bedeutet beispielsweise bei einer Zahlungsforderung von 100.000 gesetzliche Verzugszinsen von bis zu 22,54 € pro Tag(!) anfallen. Bei einer Prozessverzögerung von, unterstellt, einem Jahr ist dies bereits ein Betrag von deutlich über 8000 €. Eine Geldforderung wird zwangsläufig später tituliert, wobei sich im Anschluss die Frage stellt, ob der Schuldner nach der Coronakrise überhaupt noch zahlungsfähig ist. Deshalb erscheint es angeraten darüber nachzudenken, gegebenenfalls mit der Gegenseite eine Einigung herbeizuführen, die auf schriftlichem Wege vom Gericht festgestellt werden kann und damit die Qualität eines vollstreckbaren Titels erhält. Geldforderungen können nach wie vor im elektronischen gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt werden. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit schnell einen Titel ohne mündliche Verhandlung zu erlangen, sofern der Anspruchsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt.
Für alle anderen Verfahren besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, im Wege von gerichtlichen Eilmaßnahmen, d. h. einstweiligen Verfügungen oder einstweiligen Anordnungen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu bekommen. Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen Ihnen weiter.